§ 22 BNDG
§ 22 Auskunft an den Betroffenen
1Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundeskanzleramt.