§ 36 BNDG
§ 36 Übergangsregelung
1Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden. 2Seitenanfang
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Verweis auf § 36 BNDG von § 21 Satz 3 BNDG