(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit
§ 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.