§ 1 Absatz 2 BNDG
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)