§ 49 Absatz 3 BMG
(3) 1Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 3Portale haben insbesondere die Aufgabe,
1.
die Anfragenden zu registrieren,
2.
die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
3.
die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
4.
die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
5.
die Datensicherheit zu gewährleisten.
4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.