§ 24 Absatz 2 BMG(2) 1Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2Diese darf nur folgende Daten enthalten:
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5.
Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.
Datum der An- oder Abmeldung,
8.
alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.