§ 29 Absatz 2 Satz 2 BMG
2Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.
§ 29 Absatz 2 Satz 3 BMG
3Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.