§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BMG
1.
soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BMG
2.
wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen,
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BMG
3.
soweit es sich um Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern handelt und für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist oder