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§ 19 Absatz 4 BLV
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 4 BLV
von
§ 30 Absatz 2 Satz 2 BLV