§ 7 Nummer 1 BLV
1.
durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
§ 7 Nummer 2 Buchstabe a BLV
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder