§ 1836 Absatz 1 BGB
(1) 1Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. 2Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. 3Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.