§ 1814 BGB§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
1Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann.
2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach
§ 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich.
3Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.