§ 1789 BGB
§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht
1Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.
§ 1791 BGB
§ 1791 Bestallungsurkunde
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.