§ 1592 Nummer 1 BGB
1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
§ 1592 Nummer 2 BGB
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
§ 1593 BGB
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
1§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. 4Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.