§ 1594 Absatz 3 BGB
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
§ 1596 Absatz 1 BGB
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 1596 Absatz 3 BGB
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
§ 1596 Absatz 4 BGB
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.