§ 1281 BGB
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.