§ 293 Absatz 1 Satz 2 AktG
2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
§ 293 Absatz 1 Satz 3 AktG
3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 295 Absatz 2 Satz 3 AktG
3Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.