§ 755 Absatz 2 BGB
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
§ 755 Absatz 3 BGB
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.