2Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach
§ 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch
§ 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.