§ 651h Absatz 1 Satz 3 BGB
3Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 651h Absatz 2 BGB
(2) 1Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
1.
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
2.
zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
3.
zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
2Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. 3Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.