1Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet.
2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249
§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.