§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB
2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 288 Absatz 2 BGB
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 289 Satz 1 BGB
1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten.