§ 557a Absatz 4 BGB
(4) 1Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.