§ 83 Satz 2 BGB
2Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.
§ 83 Satz 3 BGB
3Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 83 Satz 4 BGB
4Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.