§ 28 BGB
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
§ 31a Absatz 1 Satz 2 BGB
2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.