§ 27 Absatz 1 BGB
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 27 Absatz 3 BGB
(3) 1Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. 2Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.