§ 190 Absatz 4 Satz 1 BewG
(4) 1Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen.
§ 190 Absatz 4 Satz 2 BewG
2Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt.
§ 190 Absatz 4 Satz 3 BewG
3Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen.