(1)
1Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.
2Steuererklärung im Sinne des
§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung.
3Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach
§ 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt
§ 170 Absatz 3 sinngemäß.