2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von
§ 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des
§ 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.