§ 19 BerVersV
§ 19 Umfang der Berichterstattung
(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. 2Die Berichterstattung erfolgt
1.
gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,
2.
gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,
3.
gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und
4.
gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.