§ 11 Absatz 7 BelWertV
(7) 1Die Kosten für notwendige Anpassungsmaßnahmen, die zusätzlich zu den Instandhaltungskosten zur Aufrechterhaltung der Marktgängigkeit und der dauerhaften Sicherung des Mietausgangsniveaus notwendig sind, bilden das Modernisierungsrisiko nach Absatz 1 Satz 2. 2Sie sind als prozentualer Anteil an den Neubaukosten darzustellen.