§ 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtVG
1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
§ 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
§ 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
§ 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BeamtVG
4.
der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
§ 47 Absatz 4 BeamtVG
(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. 3Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.