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§ 194 Absatz 4 AktG
(4)
1
Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden.
2
§ 33 Abs. 3 bis 5
, die
§§ 34, 35
gelten sinngemäß.
Verweis auf
§ 194 Abs. 4 AktG
von
§ 195 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AktG