§ 37 Absatz 1 BBhV
(1) 1Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
1.
beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung
a)
beziehen oder
b)
beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und
2.
eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
2Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegeben.