§ 44 Absatz 4 BBG
(4) 1Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. 2Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. 3Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.