§ 22 Absatz 2 BBG
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
§ 22 Absatz 4 Nummer 1 BBG
1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder