§ 32a Absatz 6 Satz 1 BBesG
(6) 1Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 32a Absatz 6 Satz 4 BBesG
4Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen.