(1)
1Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu sichern.