§ 6 Absatz 2 BauSparkG
(2) 1Bausparkassen haben zur Wahrung der Belange der Bausparer einen Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zu bilden, der Folgendes absichert:
1.
die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten und
2.
die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zinsspanne.
2Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt werden, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte (Mehrerträge). 3Der Sonderposten ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwenden. 4Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der Belange der Bausparer verwendet werden, wenn dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen. 5Ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere vorliegen, wenn
1.
die Wartezeiten unangemessen lang sind,
2.
die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder
3.
die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint.
6Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen übersteigt.