§ 21 Absatz 3 MaSanV
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.