§ 5 GroMiKV
§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich anzuzeigen. 2Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.