1Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich anzuzeigen.
2Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.