§ 1 Nummer 1 GroMiKV
1.
gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absatz 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe;
§ 1 Satz 1 Nummer 3 GroMiKV
3.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen
a)
keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,
b)
höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und
c)
nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
§ 1 Satz 1 Nummer 4 GroMiKV
4.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden;
§ 1 Satz 1 Nummer 5 GroMiKV
5.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen
a)
aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, und
b)
auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
§ 1 Satz 1 Nummer 8 GroMiKV
8.
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
§ 1 Satz 1 Nummer 9 GroMiKV
9.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und
§ 1 Satz 1 Nummer 10 GroMiKV
10.
Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden.