§ 71 Absatz 1 BNotO
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
§ 71 Absatz 2 BNotO
(2) 1Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
§ 71 Absatz 3 BNotO
(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 3In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.