§ 85 Absatz 1 BRAO
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
§ 85 Absatz 2 BRAO
(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
§ 86 BRAO
§ 86 Einladung und Einberufungsfrist
(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.
(2) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.