§ 9 Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV
(2) 1Die Arztpraxen rechnen die Leistung nach Absatz 1 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Arztpraxis ihren Sitz hat.