§ 7 Absatz 2 CoronaEinreiseV
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut bis zum 31. Januar 2021 eine für Rückfragen der zuständigen Gesundheitsämter oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stellen erreichbare Kontaktstelle zu benennen.