§ 6 Absatz 1 Satz 5 CoronaEinreiseV
5Beförderer haben die Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 1 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind.