§ 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaEinreiseV
(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis nach Absatz 3 verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaEinreiseV
2Bei Einreise vorliegende Nachweise nach Absatz 3 sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 CoronaEinreiseV
(2) 1Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil
1.
in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder
2.
in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet),
haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaEinreiseV
2Soweit die Einreise aus einem Risikogebiet nach Satz 1 unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgt, ist der Nachweis nach Absatz 3 außerdem vor Abreise dem Beförderer zum Zwecke der Überprüfung sowie bei Einreise unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen.