§ 1 Absatz 3 Satz 1 CoronaEinreiseV
(3) 1Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und dem Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.
§ 1 Absatz 4 Satz 1 CoronaEinreiseV
(4) 1Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand nicht vollständig angewandt wird, ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen.
§ 1 Absatz 5 CoronaEinreiseV
(5) 1Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist im Falle einer Einreise aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder, vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2, die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zu den in Absatz 4 genannten Zwecken auf deren stichprobenhafte Anforderung hin anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorzulegen; vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 in diesen Fällen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 1 +++)