§ 117 ZVG
§ 117
(1) 1Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. 2Die Zahlung ist unbar zu leisten.
(2) 1Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. 2Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. 3Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.
§ 127 ZVG
§ 127
(1) 1Wird der Brief über eine infolge der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. 2Ist das Recht nur zum Teil erloschen, so ist dies auf dem Brief zu vermerken. 3Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern.
(2) Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, auf welchen ein Betrag zugeteilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in welchem Umfang der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Übertragung gedeckt worden ist.
(3) Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen.